Rechtliches
Wichtiger Grundsatz: Tiere gelten nicht mehr als Sache (1990)
- Grundgesetz (GG) §20a = Tierschutz hat Verfassungsrang (2002)
- Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) regelt den allgemeinen Schutz von wildlebenden Tieren: Kein Stören, Fangen oder Mitnehmen von Wildtieren!
- Ausnahme § 45: Es ist zulässig, verletzte, hilflose oder kranke Tiere aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen. Die Tiere sind unverzüglich wieder in die Freiheit zu entlassen, sobald sie sich dort selbstständig erhalten können.
- Alle heimischen Vogelarten gelten als besonders geschützt (Adler, Weißstorch, Amsel, Spatz & Co).
- Streng geschützte Arten (z.B. Mauersegler, Maulwurf, Weißstorch, Fledermaus, Kiebitz) müssen der Unteren Naturschutzbehörde gemeldet werden.
- Darüber hinaus können noch folgende Regelungen zu beachten sein:
- Bundesjagdgesetz (BJagdG)
- Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen (LJG NRW)
- Bundeswildschutzverordnung (BWildSchV)
- Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV)
- EU-Vogelschutzrichtlinie
Achtung wichtig!
Bei Unfällen oder Sichern von Wildtieren, die dem Jagdrecht unterliegen, müssen Sie immer
- den jeweiligen Jagdpächter oder
- die Polizei (kann den Jagdpächter benennen) oder
- die untere Jagdbehörde informieren.
Dabei geht Tierwohl vor Jagdrecht! Sie dürfen also ein hilfloses oder verletztes Tier immer zunächst sichern, müssen aber dann unverzüglich die Information nachholen.
Wenn Sie sich nicht strafbar machen wollen, heißt das für Finder: Bevor Sie ein Tier mitnehmen, denken Sie bitte im Vorfeld darüber nach, ob das Tier wirklich Hilfe benötigt. Wenn Sie unsicher sind, rufen Sie unbedingt eine Auffangstation oder Pflegestelle an. Aus Unwissenheit werden Jahr für Jahr Jungtiere „eingesammelt“, die keine Hilfe benötigen. Das Drama für die Tiere ist dann in vielen Fällen vorprogrammiert und endet nicht selten mit dem Tod. Daher klären Sie unbedingt vor der Bergung, ob ein Rückführungsversuch Sinn macht. Die Auffangstation oder Pflegestelle wird Ihnen gerne behilflich sein.